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Grundlagen

Grundlagen

Im Zusammenhang mit der gewerblichen Aufstellung von Spielgeräten, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), gibt es einige gesetzliche Vorschriften, die dem Aufsteller eines Geldspielgerätes bestimmte Verpflichtungen bei der Ausübung seines Gewerbes auferlegen. Neben der Gewerbeordnung (GewO) ist dies insbesondere die Spielverordnung (SpielV).

Die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung von Geldspielgeräten ergibt sich aus § 7 SpielV. Danach ist das aufgestellte Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginndatum auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart zu überprüfen.

Diese Überprüfung darf nur durch für dieses Sachgebiet öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige vorgenommen werden oder durch einen hierfür qualifizierten und namentlich benannten Mitarbeiter einer von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Stelle

Wer der Verpflichtung zur rechtzeitigen Überprüfung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, handelt gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 6. SpielV ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO.

Der § 7 SpielV gilt allerdings nur für Geldspielgeräte, die auch auf der Grundlage der am 01.01.2006 in Kraft getretenen novellierten Spielverordnung eine Bauartzulassung erhalten haben. Sie erkennen diese Geräte an der mit der Ziffer 2 beginnenden Zulassungsnummer.

Zur Zeit noch im Markt befindliche Geräte mit einer Zulassung nach alter Spielverordnung (Zulassungsnummer beginnt mit der Ziffer 1), laufen mit Ende des auf dem Zulassungszeichen angegebenen Zulassungszeitraumes von vier Jahren ab und müssen aus der gewerblichen Aufstellung entfernt werden. Ihre Laufzeit kann nicht verlängert werden.

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